Rz. 3

Die Erklärung zur Unternehmensführung müssen abgeben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d.§ 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft[1] über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG (in Deutschland grundsätzlich der Freiverkehr) gehandelt werden. In den Anwendungsbereich des § 289a HGB bzw. des § 315d HGB fallen somit zum einen Unternehmen bzw. Mutterunternehmen, die in der Rechtsform der AG organisiert und "kapitalmarktorientiert" sind.[2]

Somit ist die Gruppe einerseits größer als die der kapitalmarktorientierten Unternehmen, da nicht nur auf den organisierten Markt abgestellt wird, andererseits jedoch aufgrund der rechtsformbezogenen Einengung auf Aktiengesellschaften wiederum kleiner. Neben den Aktiengesellschaften werden über § 289f Abs. 3 HGB auch börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien mit der Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur Unternehmensführung versehen. Zudem verlangt Art. 61 der EU-Verordnung 2157/2001 von börsennotierten SE eine entsprechende Anwendung.

 

Rz. 4

Der Anwendungsbereich von § 315d HGB für die Erklärung der Konzernführung hängt einzig an der Rechtsform und des Zugangs zum Kapitalmarkt des Mutterunternehmens. Sollte nur ein oder mehrere Tochterunternehmen börsennotiert sein, löst dies keine Berichterstattungspflicht auf Ebene des Konzerns aus. Die Erklärung zur Unternehmensführung kann durch andere Unternehmen auch freiwillig erfolgen.[3]

 

Rz. 5

In den konkreten Angabepflichten kommt es dann aber zu weiteren Einschränkungen. So sind zunächst nur börsennotierte Aktiengesellschaften, d. h. Aktiengesellschaften, die nur Aktien auf einem organisierten Markt ausgegeben haben, dazu verpflichtet, Angaben zur Frauenquote nach § 289f Abs. 2 Nrn. 4, 5 HGB zu machen. Von Nr. 5 sind auch die Europäische Gesellschaft (SE) betroffen. Darüber hinaus sind bei folgenden Unternehmen nach § 289f Abs. 4 HGB Angaben zur Frauenquote notwendig: Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 GmbHG oder nach § 76 Abs. 4 AktG, auch i. V. m. §§ 34 Satz 2 und 35 Abs. 3 Satz 1 VAG, oder nach § 111 Abs. 5 AktG, auch i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 VAG, verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen. Die hiervon betroffenen nicht-börsennotierte AG, nicht-börsennotierte KGaA, GmbH, Versicherungsunternehmen sowie Genossenschaften, die der Mitbestimmung unterliegen haben eine Erklärung zur Unternehmensführung nur mit den Angaben zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen i. S. v. § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB zu erstellen. Mutterunternehmen, die in einer der genannten Unternehmensformen organisiert sind, sind allerdings nicht verpflichtet, eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung nach § 315d HGB zu erstellen.

 

Rz. 6

Die Angaben zum Diversitätskonzept sind dagegen größenabhängig. Hier sind die allgemein zur Abgabe der Erklärung der Unternehmensführung verpflichteten Unternehmen nur betroffen, wenn sie die Größenkriterien für große Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB überschreiten. Insgesamt geht die Bundesregierung von ca. 325 Fällen in Deutschland aus, die diese Erklärung betrifft (BT-Drucks. 18/9982 S. 38).

 

Rz. 7

Aufgrund der intensiven und öffentlichkeitswirksamen Diskussion entfalten diese nur für vergleichsweise wenige Unternehmen bestehende Angabepflichten eine hohe Erwartung an die Unternehmensberichterstattung insgesamt. So sehen sich immer mehr Unternehmen in der Verpflichtung, freiwillig gegenüber bestimmten Adressaten oder der gesamten Öffentlichkeit Informationen aus dem Kontext der Erklärung zur Unternehmensführung zu geben. Gesetzlich sind gerade im Kontext der Geschlechtergerechtigkeit inzwischen sogar weitere Pflichten ergänzend zur Rechnungslegung hinzugekommen. So haben Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften), einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen und gemeinsame mit dem Lagebericht an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 104; Grottel, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 289f HGB Rz 10 ff.
[2] Vgl. BilMoG-Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/10067 v. 30.7.2008, S. 104, 142; Paetzman, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 289f HGB, Rz. 9; Needham, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 315d HGB Rz. 2.
[3] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 289f HGB Rz 21; Kajüter, in Küting/Weber, HdR-E, §§ 289, 289f HGB Rz 291, Stand: 05/2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge