§ 7i EStG begünstigt bestimmte Baumaßnahmen an einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Als AfA-Vorschrift setzt § 7i EStG den Einsatz des Gebäudes zur Einkunftserzielung voraus. Das Gleiche gilt für Gebäudeteile[1] und für Objekte, die zu einer als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage[2] gehören. Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude gilt § 10f EStG mit ansonsten gleichen Voraussetzungen.
Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte fallen nicht unter § 7i EStG. Diese werden nach § 10f EStG steuerlich gefördert.[3]
S. Abschnitt 2.3.
S. Abschnitt 2.4.
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