Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten AfA ist das Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die in § 7h Abs. 1 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.[1] Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss objektbezogen bescheinigt werden.[2] Im Falle von Wohneigentum ist die Bescheinigung für die jeweilige Eigentumswohnung auszustellen. Eine Bescheinigung, die sich lediglich auf das Gesamtgebäude bezieht, genügt nicht.[3] Diese Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Danach prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB durchgeführt wurden und ob unter diese Begriffe im konkreten Einzelfall auch ein Neubau im bautechnischen Sinne zu subsumieren ist.[4]

Hat die Bescheinigungsbehörde danach eine bindende Entscheidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit zugrunde zu legen, es sei denn, sie wäre nach § 125 AO nichtig und deshalb unwirksam.[5] Die Gemeinde und das Finanzamt haben bestimmte Prüfungskompetenzen bzw. Prüfungsverpflichtungen.[6] Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 haben offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde keine Bindungswirkung mehr.[7] Anders als bei § 7i EStG besteht keine Bindungswirkung in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten.[8] Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung muss nach Ansicht des BFH diese Bescheinigung ohnehin keine Angaben zur Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen enthalten.[9]

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