Kommentar

Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen für ein in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenes Gebäude können nach § 82 g EStDV ( § 7 h EStG ) erhöht mit jährlich 10 % abgeschrieben werden. Voraussetzung ist u. a., daß der Steuerzahler durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Anspruchsvoraussetzungen nachweist. Die Bescheinigung muß auch die Höhe evtl. erhaltener Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln enthalten. Diese Bescheinigung der Gemeindebehörde entwickelt als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für das Finanzamt; die Bindungswirkung erstreckt sich darauf,

  • ob begünstigte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden sind;
  • ob das betreffende Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt und
  • ob und in welcher Höhe für die Maßnahmen Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.

Das Finanzamt hat lediglich die Möglichkeit, auf die Gemeinde einzuwirken, daß sie ggf. die Bescheinigung zurücknimmt oder ändert. Die Beurteilung der bau- und raumordnungsrechtlichen Verhältnisse obliegt jedoch ausschließlich der zuständigen Gemeindebehörde. Insoweit hat das Finanzamt keine eigene Entscheidungsbefugnis ( Sonderabschreibungen ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1996, IX R 91/94

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