LSF Sachsen, 2.1.2020, 213 - S 7210/1/2 - 2020/11

Auf der Grundlage von § 17b Abs. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) übermitteln bestimmte Krankenhäuser zur Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems[1] verpflichtend oder freiwillig Kosten- und Leistungsdaten an das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH) für eine repräsentative Kostenkalkulation. Nach § 17b Abs. 5 KHG werden hierfür pauschalierte Zahlungen gewährt, die als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von

Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Hierzu ist eine „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation für die Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems„ (Kalkulationsvereinbarung) erforderlich.

Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung dieser Datenerhebung und -übermittlung bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG kommt nicht in Betracht. Die Leistungen – Erheben und Übermitteln von Kosten- und Leistungsdaten – sind keine Krankenhausbehandlungen/ ärztliche Heilbehandlungen bzw. damit eng verbundene Umsätze. Die an das InEK übermittelten Daten haben keine Auswirkungen auf Heilbehandlungsleistungen eines bestimmten Patienten (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a UStAE). Sie dienen dazu, das G-DRG-System anhand von Kalkulationsdaten deutscher Krankenhäuser weiterzuentwickeln und an die medizinischen Entwicklungen sowie die Kostenentwicklungen anzupassen. Die ausschließlich hierfür gezahlten pauschalen Vergütungen nach § 17b Abs. 5 KHG unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Krankenhaus nach § 17b KHG verpflichtend oder freiwillig an der Kostenkalkulation teilnimmt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b

[1] German Diagnosis Related Groups, kurz G-DRG-System, deutsch: diagnosebezogenen Gruppen oder besser diagnosebezogenen Fallgruppen, ist ein einheitliches, an Diagnosen geknüpftes Fallpauschalen- System im Gesundheitswesen (Quelle: wikipedia)

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