Grundsätzlich ist jede Baumaßnahme für sich zu sehen und dahingehend zu unterscheiden, ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen vorliegen. Danach sind die Erhaltungsaufwendungen und die nachträglichen Herstellungskosten – ggf. im Wege der Schätzung – aufzuteilen, und zwar auch dann, wenn sie einheitlich in Rechnung gestellt worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Kostenaufteilung auf Schätzungsweg

Ein für die Gesamtmaßnahme geleistetes Honorar an den Architekten oder für Aufwendungen für Reinigungsarbeiten ist entsprechend dem Verhältnis von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen.

Sind im Rahmen einer umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme sowohl Arbeiten zur Schaffung eines betriebsbereiten Zustands, zur Erweiterung des Gebäudes oder Maßnahmen, die über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, als auch Erhaltungsaufwand durchgeführt worden, sind die hierauf jeweils entfallenden Aufwendungen grundsätzlich – ggf. im Wege der Schätzung – in Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen, die mit den jeweiligen Aufwendungsarten in Zusammenhang stehen.

Aufwendungen für ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die für sich genommen teils Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, teils Erhaltungsaufwendungen darstellen, sind aber insgesamt als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu beurteilen, wenn die Arbeiten in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Ein sachlicher Zusammenhang i. d. S. liegt vor, wenn die einzelnen Baumaßnahmen – die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können – bautechnisch ineinandergreifen. Ein bautechnisches Ineinandergreifen ist gegeben, wenn die Erhaltungsarbeiten

  • Vorbedingung für die Schaffung des betriebsbereiten Zustands oder für die Herstellungsarbeiten sind oder
  • durch Maßnahmen, welche den betriebsbereiten Zustand schaffen, oder durch Herstellungsarbeiten veranlasst (verursacht) worden sind.[1]
 
Praxis-Beispiel

Ausbesserungsarbeiten am Fundament

Um eine Überbauung zwischen 2 vorhandenen Gebäuden durchführen zu können, sind zunächst Ausbesserungsarbeiten an den Fundamenten des einen Gebäudes notwendig.

Die Ausbesserungsarbeiten an den Fundamenten sind erforderlich, um den Erweiterungsbau erstellen zu können. Es liegt somit eine einheitliche Gesamtbaumaßnahme vor. Die Aufwendungen stellen nachträgliche Herstellungskosten dar.

 
Praxis-Beispiel

Dachgeschossausbau durch Umgestaltung zum Satteldach

Ein schadhaftes Flachdach wird durch ein Satteldach ersetzt. Durch die bauliche Gestaltung wird neuer Wohnraum geschaffen.

Es liegt eine einheitliche Baumaßnahme vor, die zur Annahme von Herstellungskosten führt. Die Umgestaltung zum Satteldach war Voraussetzung für den Dachgeschossausbau.[2]

Von einem bautechnischen Ineinandergreifen ist nicht allein deswegen auszugehen, weil der Steuerpflichtige solche Herstellungsarbeiten zum Anlass nimmt, auch sonstige anstehende Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Allein die gleichzeitige Durchführung der Arbeiten, z. B. um die mit den Arbeiten verbundenen Unannehmlichkeiten abzukürzen, reicht für einen solchen sachlichen Zusammenhang nicht aus. Ebenso wird ein sachlicher Zusammenhang nicht dadurch hergestellt, dass die Arbeiten unter dem Gesichtspunkt einer rationellen Abwicklung eine bestimmte zeitliche Abfolge der einzelnen Maßnahmen erforderlich machen, die Arbeiten aber ebenso unabhängig voneinander hätten durchgeführt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Zeitlicher Zusammenhang begründet keinen sachlichen Zusammenhang

Durch das Aufsetzen einer Dachgaube wird die nutzbare Fläche des Gebäudes geringfügig vergrößert. Diese Maßnahme wird zum Anlass genommen, gleichzeitig das alte, schadhafte Dach neu einzudecken.

Die Erneuerung der gesamten Dachziegel steht insoweit nicht in einem bautechnischen Zusammenhang mit der Erweiterungsmaßnahme. Die Aufwendungen für Dachziegel, die zur Deckung der neuen Gauben verwendet werden, sind Herstellungskosten, die Aufwendungen für die übrigen Dachziegel sind Erhaltungsaufwendungen.

 
Praxis-Beispiel

Zusätzliche Fenster bei einer Erweiterungsmaßnahme

Im Zusammenhang mit einer Erweiterungsmaßnahme erhält ein Gebäude ein zusätzliches Fenster. Zudem wird die Einfachverglasung der schon vorhandenen Fenster durch Isolierverglasung ersetzt. Die Erneuerung der bestehenden Fenster ist nicht durch die Erweiterungsmaßnahme und das Einsetzen des zusätzlichen Fensters veranlasst, greift daher nicht bautechnisch mit diesen Maßnahmen ineinander. Die auf die Fenstererneuerung entfallenden Aufwendungen können demnach als Erhaltungsaufwendungen abgezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Kosten für Badeinbau und Schadensbeseitigung

In einem Mehrfamilienhaus werden erstmals Bäder eingebaut. Hierbei müssen größere Fallrohre für das Abwasser verlegt werden.

Der erstmalige Einbau der Bäder und das Verlegen der Fallrohre bedingen sich gegenseitig, sodass eine einheitliche Baumaßnahme (= Herstellungskosten) vorliegt. Zu dieser Baumaßnahme rechnen auch die Aufwendungen für die Beseitigun...

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