Um die Herstellung eines anderen als des bisherigen Wirtschaftsguts und nicht um nachträgliche Herstellungskosten handelt es sich, wenn das bisherige – noch nutzbare – Wirtschaftsgut unter Verwendung anderer, neu angeschaffter Wirtschaftsgüter im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen. Das kann z. B. der Fall sein

  • bei einem Umbau einer Mühle zu einem Wohnhaus[1]
  • bei einem Wiederaufbau eines im Ober- und Dachgeschoss brandzerstörten Gebäudes[2]
  • bei einem Umbau eines Bürogebäudes und Umwandlung in Eigentumswohnungen[3]
  • bei der Vergrößerung einer Eigentumswohnung auf das Doppelte der Wohnfläche und gleichzeitiger umfassender Renovierung des Altbaus
  • bei Umbaumaßnahmen kleiner Wohnungen in einem Altbau zu größeren Wohneinheiten
  • bei Umbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in ein Mehrfamilienhaus, dabei Umbau der Erdgeschosswohnung in ein Büro[4]
  • bei einem Umbau des ausgebauten Dachgeschosses, soweit das Dachgeschoss nach Beendigung der Baumaßnahmen nicht mehr im gleichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang wie das übrige Gebäude steht, sowie bei einem Umbau des in Wohnungs- oder Teileigentum stehenden Dachgeschosses.[5]

Die Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut und der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts ist oft schwierig. Die Entscheidung darüber kann jeweils nur im Einzelfall getroffen werden.[6] Je höher der für ein Wirtschaftsgut entstandene Herstellungsaufwand ist, desto eher liegt die Vermutung nahe, dass die neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben.

Nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung kann bei Baumaßnahmen an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines "anderen" Wirtschaftsguts ausgegangen werden, wenn folgende Bedingung erfüllt ist[7]:

 
Bauaufwendungen + Wert der Eigenleistungen > Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsguts

Dieses Wahlrecht kann sowohl vom Bauherrn als auch vom Erwerber eines Gebäudes ausgeübt werden.

 
Praxis-Beispiel

Wahlrechtsausübung nach der Vereinfachungsregelung

 
  a) b) c)
Verkehrswert 700.000 EUR 700.000 EUR 700.000 EUR
Sanierungsaufwand Veräußerer 300.000 EUR 500.000 EUR 800.000 EUR
Kaufpreis Erwerber 1.000.000 EUR 1.200.000 EUR 1.500.000 EUR
Sanierungsaufwand Erwerber 500.000 EUR 300.000 EUR 0 EUR

Die Sanierungsaufwendungen betragen in sämtlichen Fällen 800.000 EUR und übersteigen somit den Wert der Altbausubstanz. Der Erwerber kann in allen Fallvarianten vom Wahlrecht Gebrauch machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge