Eine Erweiterung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Aufstockung oder Anbau,
  • Vergrößerung der nutzbaren Fläche,
  • Vermehrung der Substanz.

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die zu einer Vergrößerung der Nutz- oder Wohnfläche führen, rechnen stets zu den Herstellungskosten. Dies gilt selbst dann, wenn der Flächenzuwachs geringfügig ist.[1] Greifen solche Erweiterungen mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, sind die Aufwendungen nicht in Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen, sondern einheitlich als Herstellungskosten zu beurteilen.[2]

Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten – neben Anbau und Aufstockung – auch gegeben, wenn nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw. seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat.[3]

Ein Gebäude wird in seiner Substanz vermehrt, ohne dass zugleich seine nutzbare Fläche vergrößert wird, z.  B. bei Einsetzen von zusätzlichen Trennwänden, bei Errichtung einer Außentreppe, bei Einbau einer Alarmanlage, einer Sonnenmarkise, eines Kachelofens oder eines Kamins.

Keine Herstellungskosten liegen in folgenden Fällen vor:

  • Anbringung zusätzlicher Fassadenverkleidung, z.  B. Eternitverkleidung, Verkleidung mit Hartschaumplatten und Sichtklinker.[4]
  • Umstellung von Einzelöfen auf eine Zentralheizung;
  • Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach, wenn infolge der geringen Raumhöhe keine Erhöhung der Nutzfläche eintritt;
  • Ersatz vorhandener Fenster durch größere Fenster[5];
  • Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine vorhandene Gaswärmeversorgung.[6]

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