Rz. 36

 
Hinweis

Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Aktiengesellschaft geringfügig ändern. Die Ausführungen dieses Kapitels werden hiervon allerdings unberührt bleiben.

Bei der Aktiengesellschaft (AG) – geregelt in den §§ 1ff. AktG – handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern haftet.[1] Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital,[2] das mindestens 50.000 EUR betragen muss.[3] Gemäß § 8 Abs. 1 AktG können Aktien entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden, wobei Nennbetragsaktien auf mindestens 1 EUR lauten müssen[4] und der auf eine Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 1 EUR nicht unterschreiten darf.[5]

 

Rz. 37

Das Aktienrecht sieht eine strikte Funktionsteilung zwischen den drei Organen der AG, nämlich Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung, vor. Alle drei Organe, die einander unabhängig gegenüberstehen, sind an der Ergebnisverwendung beteiligt. Die bei einer AG für die Ergebnisverwendung bedeutsamsten Normen stellen der § 58 AktG und der § 174 AktG dar. Während sich § 58 AktG mit dem materiellen Gewinnverwendungsrecht befasst, regelt § 174 AktG das formelle Recht der Gewinnverwendung.[6] § 58 AktG steht dabei in einem engen Sachzusammenhang mit den Vorschriften über die Feststellung des Jahresabschlusses[7] und den Regelungen zum Gewinnverwendungsbeschluss.[8]

[3] Vgl. § 7 AktG.
[4] Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 AktG. Höhere Aktiennennbeträge müssen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AktG auf volle Euro lauten.
[6] Vgl. Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 174 AktG Rz. 1.
[7] Vgl. §§ 172173 AktG.
[8] Vgl. § 174 AktG,

vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen – Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, Teilband 4, 6. Aufl. 1997, § 58 AktG Rz. 4.

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