Rz. 19

Die Ergebnisverwendung richtet sich bei der KG i. d. R. nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Diese berücksichtigen üblicherweise die Mitarbeit sowie die Risikosituation der einzelnen Gesellschafter. Subsidiär sind die gesetzlichen Regelungen der §§ 167–168 HGB maßgeblich.

 

Rz. 20

Auch bei der KG bildet die Bilanz zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs die Grundlage der Ergebnisverwendung. Auf Basis der Bilanz wird für jeden Komplementär und jeden Kommanditisten sein Anteil am Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahrs berechnet.[1] Von daher bestehen bei der KG im Rahmen der Ergebnisermittlung keine Abweichungen im Vergleich zur OHG (vgl. Rz. 12).

 

Rz. 21

Hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Ergebnisverwendung kann bei der KG im Grundsatz ebenfalls auf die OHG-Vorschriften verwiesen werden (vgl. Rz. 13 ff.). So steht den Komplementären und den Kommanditisten im Falle des Vorliegens eines Gewinns gleichermaßen zunächst eine Vorabverzinsung i. H. v. bis zu 4 % des jeweiligen Kapitalanteils zu.[2] § 168 Abs. 2 HGB sieht allerdings für die KG abweichend von den OHG-Vorschriften eine Besonderheit vor. Übersteigt nämlich der Jahresgewinn den Betrag einer 4 %igen Vorabverzinsung, bestimmt sich der weitere Gewinnanteil der Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditisten) anhand eines angemessenen Verhältnisses der Kapitalanteile. Auch beim Ausweis eines negativen Jahresergebnisses bestimmt sich der Verlustanteil eines jeden Gesellschafters anhand eines angemessenen Verhältnisses der auf die Gesellschafter entfallenden Kapitalanteile.[3] Dieses Verhältnis ist jedoch nicht zwingend das gleiche Verhältnis, das der Verteilung des Gewinns zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 22

Gemäß § 120 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB ist bei einer KG der auf einen Gesellschafter entfallende Gewinn seinem Kapitalanteil zuzuschreiben.[4] Der einem Kommanditisten zukommende Gewinn wird jedoch seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, bis die Höhe der Pflichteinlage (bedungene Einlage) erreicht ist.[5] Ist die Pflichteinlage in voller Höhe geleistet, besitzt der Kommanditist einen Anspruch auf Auszahlung des auf ihn entfallenden Gewinns;[6] er kann den ihm zustehenden Gewinn aber auch auf ein separates Konto verbuchen lassen (vgl. Rz. 18.). Hieraus folgt, dass ein Kommanditist – im Gegensatz zu den Komplementären – seinen Kapitalanteil über die Pflichteinlage hinaus nicht erhöhen kann.

 

Rz. 23

Erfolgte in früheren Geschäftsjahren eine zulässige Gewinnauszahlung an die Kommanditisten, bleibt diese von späteren Verlusten unberührt.[7] Die KG kann folglich gegenüber einem Kommanditisten wegen späterer Verluste keinen Anspruch auf Rückzahlung eines zuvor rechtmäßig ausgezahlten Gewinns geltend machen.

 

Rz. 24

§ 120 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass bei einer KG der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust von seinem Kapitalanteil abzuschreiben ist.[8] Ein Kommanditist nimmt allerdings an dem Verlust einer KG nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.[9]

 

Rz. 25

Die Entnahmerechte der Komplementäre entsprechen denen der OHG-Gesellschafter. Gemäß § 161 Abs. 2 HGB ist § 122 HGB von den Komplementären analog anzuwenden (vgl. dazu Rz. 14). Für die Kommanditisten hingegen erklärt § 169 Abs. 1 Satz 1 HGB die Vorschriften des § 122 HGB als nicht anwendbar. Aus diesem Grund ist der Kommanditist nicht zur Entnahme von Geldern aus der Gesellschaftskasse berechtigt. Er hat nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Gewinns. Dieser Auszahlungsanspruch besteht jedoch nur, solange das Kapitalkonto nicht infolge von Verlusten aus vergangenen Geschäftsjahren vermindert wurde oder aufgrund von Gewinnauszahlungen vermindert werden würde.[10]

 

Rz. 26

Tab. 2 fasst die Ergebnisverwendung bei der KG im Überblick zusammen.

 
KG – Ergebnisverwendung und buchhalterische Behandlung
Gewinn- und Verlustverteilung Entnahmen buchhalterische Behandlung
vertraglich gesetzlich
  • i. d. R. präzise Regelungen im Gesellschaftsvertrag
  • Verzinsung der Kapitalanteile der Komplementäre und Kommanditisten i. d. R. über 4 %
  • besondere Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafter
  • Verteilung des Restgewinns zumeist im Verhältnis der Kapitalanteile
  • Verlustverteilung i. d. R. nach Kapitalanteilen
  • § 168 HGB (dispositive Regelungen)
  • Vorabverzinsung i. H. v. von 4 % der Kapitalanteile (bzw. in Höhe eines niedrigeren Prozentsatzes, sofern der Jahresgewinn für eine 4 %ige Vorabverzinsung nicht ausreicht)
  • Berücksichtigung unterjähriger Einlagen und Entnahmen bei der Gewinnanteilsberechnung der Komplementäre
  • Restgewinn ist angemessen nach dem Verhältnis der Anteile zu verteilen
  • Verlust ist angemessen zu verteilen (bei den Kommanditisten nicht über die Höhe der jeweils bedungenen Einlage hinaus)

Komplementäre:

  • § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 122 HGB (dispositive Regelungen)
  • bis zu 4 %ige Entnahme des für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils
  • keine Berücksichtigung von Gewinnhöhe und Gewinnguts...

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