Rz. 29

Tritt ein Gesellschafter in eine bereits bestehende Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen hinzu, indem er ein Einzelwirtschaftsgut oder eine betriebliche Sachgesamtheit einbringt, stößt man häufig auf das Problem, dass darin stille Reserven enthalten sind. Die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen verhindert zum einen eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven und zum anderen ein Überspringen der stillen Reserven und von AfA-Volumen auf andere Gesellschafter. Im Folgenden wird zunächst auf die besondere Problematik bei einer Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 24 UmwStG eingegangen; im Anschluss daran folgt gesondert eine Betrachtung der Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern (Rz. 37 f.).

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