Rz. 9

Ergänzungsbilanzen werden insb. aufgestellt:[1]

  • beim entgeltlichen Erwerb von Mitunternehmeranteilen, wobei die Anschaffungskosten den Buchwert des auf den Erwerber übergehenden Kapitalkontos übersteigen oder unterschreiten,
  • bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG,
  • bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft gem. § 6 Abs. 5 Sätze 3–5 EStG,
  • bei der Inanspruchnahme persönlicher Steuervergünstigungen durch einen einzelnen Gesellschafter.

Denkbar wäre ein Einsatz von Ergänzungsbilanzen aber auch im Zusammenhang mit der Realteilung von Personengesellschaften und der Korrektur von Gewinnverteilungsabreden bei Familienpersonengesellschaften.[2] Ferner können Ergänzungsbilanzen auch im Rahmen der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG sowie bei erbschaft- und schenkungsteuerlichen Sachverhalten Bedeutung erlangen.[3]

[1] Vgl. auch Bitz, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 15 Rz. 64, Stand: August 2020.
[2] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 106.
[3] Vgl. Winnefeld, in Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Kap. L, Abschn. XIV, Nr. 24, Rz. 702.

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