Ergänzungsbilanzen sind keine Handelsbilanzen, sondern autonome Steuerbilanzen, da sie lediglich für Besteuerungszwecke erstellt werden. Sie ergänzen nicht die Handels-, sondern die Steuerbilanz der Gesellschaft.[1] Im Verhältnis zur Steuerbilanz der Personengesellschaft haben sie den Charakter einer Korrekturbilanz. Soweit der h. M. gefolgt wird, dass Ergänzungsbilanzen nur rechnerische Korrekturposten zur Gesamthandsbilanz ausweisen, unterliegen sie als Ergänzung der Steuerbilanz der Personengesellschaft dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz,[2] soweit es um die materielle Maßgeblichkeit geht.[3] Allerdings wird die materielle Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG auf eine subsidiäre Maßgeblichkeit reduziert, sodass diese nur zur Anwendung kommt, wenn keine steuerlichen Sonderregelungen vorgehen.

Durch positive und negative Ergänzungsbilanzen von Mitunternehmern werden individuelle Anschaffungskosten einzelner Gesellschafter sowie personenbezogene Steuervergünstigungen, die sich auf die Bilanzierung des Gesellschaftsvermögens auswirken, berücksichtigt und fortgeführt. Ergänzungsbilanzen enthalten keine Wirtschaftsgüter, sondern nur Korrekturposten zu den Ansätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft (Steuerbilanz 1. Stufe).

Ergänzungsbilanzen werden u. U. aufgestellt,

  • wenn ein Mitunternehmeranteil entgeltlich erworben wird (Gesellschafterwechsel) und die Erwerbsaufwendungen den Buchwert des auf den Erwerber übergehenden Kapitalkontos übersteigen oder unterschreiten,
  • bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft nach Maßgabe des § 24 UmwStG,
  • bei Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung durch eine Personengesellschaft, wenn nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen dafür erfüllen, z. B. nach § 6b EStG,[4]
  • bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils, wenn die Sperrfrist von 5 Jahren nicht eingehalten wird,[5]
  • bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft.[6]
[1] Vgl. die Urteilsanmerkung in HFR 1993 S. 663.
[3] Schiffers/Strahl/Fuhrmann/Veit in Korn, EStG, § 5 EStG, Rn. 108; so auch die Urteilsanmerkung in HFR 1993 S. 633.

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