Nachversteuerung

Beispiel 1:

Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein KG-Anteil (Steuerwert 400 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 20 Beschäftigte.

Betriebsvermögen (begünstigt)         1 200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)         ./. 1 020 000 EUR
Verbleiben         180 000 EUR
Abzugsbetrag         ./. 135 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen         45 000 EUR
Abzugsbetrag     150 000 EUR    
Verbleibender Wert (15 %) 180 000 EUR        
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR        
Unterschiedsbetrag 30 000 EUR        
Davon 50 %     ./. 15 000 EUR    
Verbleibender Abzugsbetrag     135 000 EUR    

Im vierten Jahr veräußert sie den KG-Anteil für 450 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:

Betriebsvermögen (begünstigt)     800 000 EUR    
Verschonungsabschlag (85 %)     ./. 680 000 EUR    
Verbleiben     120 000 EUR   120 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht begünstigt)     400 000 EUR    
Verschonungsabschlag (85 %) 340 000 EUR          
zeitanteilig zu gewähren 3/5 =     ./. 204 000 EUR    
Verbleiben     196 000 EUR   + 196 000 EUR
Summe         316 000 EUR
Abzugsbetrag         ./. 120 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen         196 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR, höchstens Wert          
des begünstigt verbleibenden Vermögens     120 000 EUR    
Verbleibender Wert (15 %) 120 000 EUR        
Abzugsbetrag ./. 120 000 EUR        
Unterschiedsbetrag 0 EUR        
Davon 50 %     ./. 0 EUR    
Verbleibender Abzugsbetrag     120 000 EUR    

Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ist von 120 000 EUR auszugehen, weil nur insoweit nach Abzug des Verschonungsabschlags begünstigtes Betriebsvermögen verbleibt. Der veräußerte KG-Anteil gehört mit Rückwirkung in vollem Umfang nicht mehr zum begünstigten Vermögen (§ 13a Absatz 5 Satz 2 ErbStG).

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen  
nach schädlicher Verfügung 196 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher ./. 45 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um 151 000 EUR

Beispiel 2:

Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt.

Betriebsvermögen (begünstigt)         4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)         ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben         600 000 EUR
Abzugsbetrag         ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen         600 000 EUR
Abzugsbetrag     150 000 EUR    
Verbleibender Wert (15 %) 600 000 EUR        
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR        
Unterschiedsbetrag 450 000 EUR        
Davon 50 %     ./. 225 000 EUR    
Verbleibender Abzugsbetrag     0 EUR    

Im vierten Jahr veräußert B den Gewerbebetrieb. Eine Reinvestition erfolgt nicht. Die tatsächliche Lohnsumme im Zeitpunkt der Veräußerung beläuft sich auf 220 % der Ausgangslohnsumme.

Betriebsvermögen (nicht begünstigt) 4 000 000 EUR

1. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Veräußerung

Verschonungsabschlag (85 %) 3 400 000 EUR  
Zeitanteilig zu gewähren 3/5 2 040 000 EUR  

2. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Mindestlohnsumme

Verschonungsabschlag 3 400 000 EUR    
Mindestlohnsumme 400,00 %      
Tatsächliche Lohnsumme 220,00 % unterschreitet Mindestlohnsumme um 180,00 %, das sind 45,00 %      
Kürzung des Verschonungsabschlags 45,00 % von 3 400 000 EUR ./. 1 530 000 EUR    
Verbleibender Verschonungsabschlag 1 870 000 EUR    
Abzugsfähig niedrigerer Betrag     ./. 1 870 000 EUR
Verbleiben     2 130 000 EUR
Abzugsbetrag (entfällt weiterhin)     ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     2 130 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung     2 130 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher     ./. 600 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um     1 530 000 EUR

Beispiel 3:

Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts des Betriebs. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 20 Beschäftigte. Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert 1 500 000 EUR).

Betriebsvermögen (begünstigt)         4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)         ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben         600 000 EUR
Abzugsbetrag         ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen         600 000 EUR
Abzugsbetrag     150 000 EUR    
Verbleibender Wert (15 %) 600 000 EUR        
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR        
Unterschiedsbetrag 450 000 EUR        
Davon 50 %     ./. 225 000 EUR    
Verbleibender Abzugsbetrag     0 EUR    

Im dritten Jahr veräußert B das Betriebsgru...

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