BMF, 13.06.2000, IV C 7 - S 3844 - 7/00

Nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.1999, IV C 7 – S 3844 – 14/99 (Anm.d.Red.: vgl. FinMin Baden-Württemberg vom 10.1.2000, S 3844/20), besteht die Anzeigepflicht der Banken und anderer Kreditinstitute nach § 33 ErbStG unter anderem auch dann, wenn eine inländische Bank für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte über eine rechtlich unselbstständige ausländische Niederlassung abgewickelt hat. Die obersten Finanzbehörden der Länder halten auch nach Prüfung gegen diese Auffassung vorgetragener Bedenken daran fest, dass die Anzeigepflicht der inländischen Banken und anderen Geldinstitute die bei unselbstständigen ausländischen Niederlassungen geführten Konten und Depots eines Erblassers einschließt. Banken und andere Geldinstitute mit Sitz im Geltungsbereich des ErbStG unterliegen der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG. Sie müssen dafür Sorge tragen, insbesondere die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen treffen, dass sie dieser Anzeigepflicht umfassend auch für ihre rechtlich unselbstständigen Niederlassungen nachkommen können. Unerheblich ist, wo die inländische Bank oder das inländische Geldinstitut das Erblasservermögen gegenständlich oder auch nur buchtechnisch verwahrt und ob die Konten oder Depots bei einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung im Inland oder Ausland geführt werden. Entscheidend ist allein, dass die inländische Bank oder das inländische Geldinstitut das Vermögen verwahrt und Zugriff darauf hat.

Um zu vermeiden, dass Anzeigen erstattet werden müssen, die steuerlich ohne Relevanz sind, kann jedoch die inländische Bank oder das inländische Geldinstitut bei Konten oder Depots, die bei einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung im Ausland geführt werden, dann von einer Anzeige absehen, wenn ihr bekannt ist, dass weder der Erblasser noch ein Erwerber des auf den Konten oder Depots des Erblassers verwahrten Vermögens Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist.

 

Normenkette

ErbStG § 33

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