BMF, 21.3.2001, IV C 7 - S 3844 - 6/01

Die Anzeigepflicht der Banken und anderer Geldinstitute nach § 33 ErbStG besteht – worauf in den o.a. Schreiben (Anm.d.Red.: BMF vom 22.12.1999, IV C 7 – S 3844 – 14/99; vgl. FinMin Baden-Württemberg vom 10.1.2000, S 3844/20 und BMF vom 13.6.2000, IV C 7 – S 3844 – 7/00) hingewiesen wurde – u.a. auch dann, wenn eine inländische Bank für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte über eine rechtlich unselbstständige ausländische Niederlassung abgewickelt hat. Trotz der wiederholt vorgetragenen Einwendungen, das sog. Territorialitätsprinzip beschränke Maßnahmen der Eingriffsverwaltung auf das nationale Hoheitsgebiet, außerdem könne das Bankgeheimnis eines Staats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, zu einer Pflichtenkollision für den jeweiligen Bankmitarbeiter führen, halten die obersten Finanzbehörden der Länder an dieser Gesetzesauslegung fest.

Der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen alle Kreditinstitute, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes haben. Die Anzeigepflicht trifft nicht den einzelnen Mitarbeiter des Kreditinstituts, sondern das jeweilige Institut als Ganzes einschließlich seiner rechtlich unselbstständigen Niederlassungen. Auch wenn Konten oder Depots bei einer unselbstständigen Niederlassung des inländischen Kreditinstituts im Ausland geführt werden, ist rechtlich nur das inländische Kreditinstitut Verwahrerin des fremden Vermögens. Die obersten Finanzbehörden der Länder sehen deshalb keine Möglichkeit, die gesetzlich normierte Anzeigepflicht in diesen Fällen einzuschränken.

 

Normenkette

ErbStG § 33

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