Zusammenfassung

 
Überblick

Der zwischen Ehegatten am häufigsten gewählte Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser kann entweder durch Vertrag vereinbart werden oder dadurch, dass die Ehegatten nichts vereinbaren, dann tritt er automatisch ein.

Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist eine Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Zugewinnausgleichsforderung ist in § 5 ErbStG geregelt. Zu unterscheiden ist dabei, ob die Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet wird, dann kommt § 5 Abs. 1 ErbStG zur Anwendung, oder ob sie zu Lebzeiten zur Beendigung kommt, dann ist § 5 Abs. 2 ErbStG anwendbar. § 5 Abs. 2 ErbStG beinhaltet aber auch die Fälle, in denen der überlebende Ehegatte enterbt wurde oder die Erbschaft ausgeschlagen hat.

§ 5 ErbStG sieht grundsätzlich vor, dass die Zugewinnausgleichsforderung von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[1] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Mit dem JStG 2020 werden verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.

Dies betrifft u. a.

a) die Berechnung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung

b) den Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG.

Hinweis: Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es lange strittig, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Hierzu hat der BFH mit Urteil v. 6.5.2021 klargestellt, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[2]

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[3] wurde ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die steuerlichen gesetzlichen Regelungen zur Zugewinngemeinschaft finden sich in § 5 ErbStG. Hierbei ist auf die Änderung des § 5 Abs. 1 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 2020 hinzuweisen. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 5.1 ErbStR 2019 bis R E 5.2 ErbStR 2019 sowie den H E 5.1 ErbStH 2019 und H E 5.2 ErbStH 2019 enthalten.

Die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind.

Zu beachten sind nun auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019. Für diese gilt das Gleiche wie für die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019. Gleichzeitig werden auch die Erbschaftsteuerhinweise 2011 aufgehoben. Für bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStH 2019 in Widerspruch stehen gilt, dass sie aufgehoben werden.

Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 beinhalten auch die Verwaltungsanweisungen zu den ab dem 1.7.2016 geltenden Reglungen der Begünstigung für Unternehmensvermögen.

Die zivilrechtlichen Bestimmungen finden sich in § 1363 BGB bis § 1390 BGB und § 1519 BGB.

Hinzuweisen ist auch auf das aktuelle BFH- Urteil vom 22.7.2020 zur Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs.[4]

Zum Jahressteuergesetz 2020 hat die Finanzverwaltung einen Erlass veröffentlicht. Dieser geht u. a. auf die Änderungen der Berechnung der Zugewinnausgleichforderung und auch auf den Abzug der Zugewinnausgleichsforderung ein.[5]

Hinzuweisen ist auf das BMF, Schreiben vom 28.4.2023 im Hinblick auf Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung (Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes).[6]

Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[7]

[1] BGBl. 2020 I S. 3096.
[3] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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