Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZugewGemAbk FR).[1] Grundsätzlich entspricht die Wahlzugewinngemeinschaft auch der deutschen Zugewinngemeinschaft. Es gibt aber auch Abweichungen, diese betreffen insbesondere:

die Art und Berechnungsweise des Zugewinnausgleichs und die Verfügungsbeschränkungen der Ehepartner.[2] Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinn ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung nicht zum Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG.

[2] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 5 ErbStG, Rz. 41, Stand: November 2023.

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