Verzichtet ein Ehegatte auf die entstandene Ausgleichsforderung, kann unter der Voraussetzung, dass sie unentgeltlich erfolgt, eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten gegeben sein.[1]

Eine Abfindung, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält, weil er auf seine entstandene Ausgleichsforderung verzichtet, ist ebenfalls steuerfrei.[2]

Verzichtet ein Ehegatte auf die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem sich aus der güterrechtlichen Vereinbarung ergebenden Ausgleichsbetrag und dem tatsächlich gezahlten niedrigeren Betrag, dann stellt dies eine freigebige Zuwendung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten dar.[3]

[1] R E 5.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[2] R E 5.2 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019.

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