Hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf steuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge, unterliegen diese der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Nach Ansicht des BFH[1] und der Finanzverwaltung[2] sind die Hinterbliebenenbezüge (mit dem nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert) dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten hinzuzurechnen. Damit tritt eine Erhöhung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung ein und führt dazu, dass die Hinterbliebenenbezüge zur Hälfte steuerfrei bleiben. Der steuerfreie Betrag kürzt nicht den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG.[3]

Keine Hinzurechnung ist vorzunehmen, wenn dem überlebenden Ehegatten Hinterbliebenenbezüge zustehen, welche nicht der Besteuerung unterliegen.[4] Die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Hinterbliebenenbezügen kann den R E 3.5 ErbStR 2019 entnommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung bei Vorliegen von Hinterbliebenenbezügen

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. EM verstirbt . Der während der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn des EM beträgt 650.000 EUR und der Zugewinn der EF 170.000 EUR. Das Anfangsvermögen von beiden betrug 0 EUR, damit entspricht der Zugewinn gleichzeitig dem Endvermögen.

Der Wert des Endvermögens beider Ehegatten ist identisch mit dem Steuerwert.

EF hat zusätzlich noch Ansprüche auf der Erbschaftsteuer unterliegende Hinterbliebenenbezüge (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der Kapitalwert der Hinterbliebenenbezüge beträgt 60.000 EUR.

Lösung:

 
  Ehemann EM   Ehefrau EF
Anfangsvermögen 0 EUR   0 EUR
Endvermögen/Zugewinn 650.000 EUR   170.000 EUR
zuzüglich Kapitalwert der steuerpflichtigen Hinterbliebenenbezüge 60.000 EUR    
erhöhter Zugewinn 710.000 EUR    
erhöhter Zugewinn des EM   710.000 EUR  
abzüglich des Zugewinns der EF   ./. 170.000 EUR  
übersteigender Zugewinn des EM   540.000 EUR  
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung der EF   270.000 EUR  

Ohne eine Hinzurechnung der steuerpflichtigen Hinterbliebenenbezüge ergäbe sich die folgende Berechnung:

 
  Ehemann EM   Ehefrau EF
Anfangsvermögen 0 EUR   0 EUR
Endvermögen/Zugewinn 650.000 EUR   170.000 EUR
Zugewinn des EM   650.000 EUR  
abzüglich des Zugewinns der EF   ./. 170.000 EUR  
übersteigender Zugewinn des EM   480.000 EUR  
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung der EF   240.000 EUR  

Die Hinzurechnung der steuerpflichtigen Hinterbliebenenbezüge erhöht die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung um 30.000 EUR (270.000 EUR ./. 240.000 EUR).

Dem Endvermögen hinzuzurechnen sind auch erbschaftsteuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund eines privaten Anstellungsvertrags des verstorbenen Ehegatten zustehen. Gleiches gilt auch für Lebensversicherungen, die dem überlebenden Ehegatten zustehen, auch soweit es sich dabei um Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten handelt (R E 5.1 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019).

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