Hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf steuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge, unterliegen diese der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Nach Ansicht des BFH[1] und der Finanzverwaltung[2] sind die Hinterbliebenenbezüge (mit dem nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert) dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten hinzuzurechnen. Damit tritt eine Erhöhung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung ein und führt dazu, dass die Hinterbliebenenbezüge zur Hälfte steuerfrei bleiben. Der steuerfreie Betrag kürzt nicht den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG.[3]
Keine Hinzurechnung ist vorzunehmen, wenn dem überlebenden Ehegatten Hinterbliebenenbezüge zustehen, welche nicht der Besteuerung unterliegen.[4] Die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Hinterbliebenenbezügen kann den R E 3.5 ErbStR 2019 entnommen werden.
Ermittlung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung bei Vorliegen von Hinterbliebenenbezügen
Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. EM verstirbt . Der während der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn des EM beträgt 650.000 EUR und der Zugewinn der EF 170.000 EUR. Das Anfangsvermögen von beiden betrug 0 EUR, damit entspricht der Zugewinn gleichzeitig dem Endvermögen.
Der Wert des Endvermögens beider Ehegatten ist identisch mit dem Steuerwert.
EF hat zusätzlich noch Ansprüche auf der Erbschaftsteuer unterliegende Hinterbliebenenbezüge (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der Kapitalwert der Hinterbliebenenbezüge beträgt 60.000 EUR.
Lösung:
Ehemann EM | Ehefrau EF | ||
---|---|---|---|
Anfangsvermögen | 0 EUR | 0 EUR | |
Endvermögen/Zugewinn | 650.000 EUR | 170.000 EUR | |
zuzüglich Kapitalwert der steuerpflichtigen Hinterbliebenenbezüge | 60.000 EUR | ||
erhöhter Zugewinn | 710.000 EUR | ||
erhöhter Zugewinn des EM | 710.000 EUR | ||
abzüglich des Zugewinns der EF | ./. 170.000 EUR | ||
übersteigender Zugewinn des EM | 540.000 EUR | ||
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung der EF | 270.000 EUR |
Ohne eine Hinzurechnung der steuerpflichtigen Hinterbliebenenbezüge ergäbe sich die folgende Berechnung:
Ehemann EM | Ehefrau EF | ||
---|---|---|---|
Anfangsvermögen | 0 EUR | 0 EUR | |
Endvermögen/Zugewinn | 650.000 EUR | 170.000 EUR | |
Zugewinn des EM | 650.000 EUR | ||
abzüglich des Zugewinns der EF | ./. 170.000 EUR | ||
übersteigender Zugewinn des EM | 480.000 EUR | ||
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung der EF | 240.000 EUR |
Die Hinzurechnung der steuerpflichtigen Hinterbliebenenbezüge erhöht die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung um 30.000 EUR (270.000 EUR ./. 240.000 EUR).
Dem Endvermögen hinzuzurechnen sind auch erbschaftsteuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund eines privaten Anstellungsvertrags des verstorbenen Ehegatten zustehen. Gleiches gilt auch für Lebensversicherungen, die dem überlebenden Ehegatten zustehen, auch soweit es sich dabei um Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten handelt (R E 5.1 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019).
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