Haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihren bisherigen Güterstand (durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag) aufgehoben und rückwirkend den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, dass als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands der Tag des Vertragsschlusses gilt.

 
Wichtig

Keine rückwirkende Anerkennung

Das Erbschaftsteuerrecht erkennt damit die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Ehegatten vereinbaren rückwirkend die Zugewinngemeinschaft

Die Ehegatten EM und EF hatten zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung (15.1.2000) vertraglich den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Das Anfangsvermögen betrug für beide Ehegatten 0 EUR. Mit Vertragsschluss vom 15.1.2010 wurde von den Ehegatten der Güterstand der Gütertrennung aufgehoben und stattdessen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart. Dies rückwirkend auf den 15.1.2000, d. h. auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Am 15.10.2023 verstirbt Ehefrau EF. Für den überlebenden EM ist kein Endvermögen zu verzeichnen. Die verstorbene EF hatte dagegen am 15.1.2010 ein Endvermögen in Höhe von 2.800.000 EUR und zum Todeszeitpunkt ein Endvermögen in Höhe von 4.600.000 EUR. Die Verkehrswerte entsprechen den Steuerwerten.

Lösung:

Nach der zivilrechtlichen Berechnung ergibt sich aufgrund der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft für den überlebenden Ehemann EM die folgende Zugewinnausgleichsforderung:

 
  Ehemann EM   Ehefrau EF
Anfangsvermögen (15.1.2000) 0 EUR   0 EUR
Endvermögen 0 EUR   4.600.000 EUR
jeweiliger Zugewinn der Ehegatten 0 EUR   4.600.000 EUR
Zugewinn der EF   4.600.000 EUR  
abzüglich des Zugewinns des EM   ./. 0 EUR  
übersteigender Zugewinn der EF   4.600.000 EUR  
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung   2.300.000 EUR  

Für die Berechnung der von der Erbschaftsteuer freizustellenden Zugewinnausgleichsforderung wird die Rückwirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht anerkannt. Damit ergibt sich die folgende steuerliche Ausgleichsforderung:

 
  Ehemann EM   Ehefrau EF
Anfangsvermögen (15.1.2010) 0 EUR   2.800.000 EUR
Endvermögen 0 EUR   4.600.000 EUR
jeweiliger Zugewinn der Ehegatten 0 EUR   1.800.000 EUR
Zugewinn der EF   1.800.000 EUR  
abzüglich des Zugewinns des EM   ./. 0 EUR  
übersteigender Zugewinn der EF   1.800.000 EUR  
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung   900.000 EUR  

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