Wird die Zugewinngemeinschaft dadurch beendet, dass ein Ehegatte verstirbt, und wird der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, bleibt eine nach der güterrechtlichen Lösung zu ermittelnde fiktive Ausgleichsforderung steuerfrei (§ 5 Abs. 1 ErbStG).

 
Wichtig

Anwendung auch auf eingetragene Lebenspartner

Dies gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner. Ungeklärt ist hierbei aber, ob auch eine Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht dem § 5 ErbStG unterfällt. Bspw. kennt das niederländische Recht die sogenannte "Geregistreerd partnerschap".[1]

Während zivilrechtlich durch die pauschale Erhöhung des Erbteils um 1/4 auf die Ermittlung der tatsächlichen Ausgleichsforderung verzichtet wird, ist diese für die Erbschaftsteuer konkret zu berechnen. Grund hierfür ist eine gerechte Besteuerung.

Andererseits wird hier zum einen von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht abgewichen[2] und zudem steht § 5 Abs. 1 ErbStG dem Zweck des § 1371 Abs. 1 BGB entgegen, wonach auf die komplizierte Berechnung verzichtet werden soll und wodurch Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden sollen.[3]

Bei der Ermittlung der Ausgleichsforderung sind die nachstehenden Besonderheiten zu beachten:

Ergibt es sich, dass der Erwerb des überlebenden Ehegatten zusammen mit eventuellen Vorerwerben (§ 14 ErbStG) den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG und den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG nicht überschreitet, lässt es die Finanzverwaltung zu, dass keine Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung durchzuführen ist. Dies kann als Vereinfachung angesehen werden.[4] Vorgenanntes gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner (R E 5.1 Abs. 7 ErbStR 2019 i. V. m. R E 5.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist nach Meincke/Hannes/Holtz als Freibetragsregelung zu verstehen.[5]

 
Wichtig

Günstigster Güterstand

Die Zugewinngemeinschaft ist im Regelfall der erbschaftsteuerlich günstigste Güterstand.[6]

Dies ergibt sich aus der steuerfreien Ausgleichsforderung, die den Ehegattenfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. den Freibetrag für den eingetragenen Lebenspartner nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG bei Weitem übersteigen kann. Dies gilt auch trotz der Erhöhung des persönlichen Freibetrags (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen) auf 500.000 EUR.

Allerdings muss dies im Einzelfall genau geprüft werden.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung

Die Ehegatten EM und EF leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. EM und EF haben eine gemeinsame Tochter T. EF verstirbt, ohne dass sie ein Testament hinterlassen hat. Das indizierte Anfangsvermögen hat für den EM 100.000 EUR und für die EF 400.000 EUR betragen. Das Endvermögen beläuft sich bei EM auf 300.000 EUR und bei EF auf 3.500.000 EUR. Hierbei sind der Verkehrswert und der Steuerwert identisch.

Lösung:

Die Ausgleichsforderung für den Ehemann EM ermittelt sich wie folgt:

 
  Ehemann EM   Ehefrau EF
indiziertes Anfangsvermögen 100.000 EUR   400.000 EUR
Endvermögen 300.000 EUR   3.500.000 EUR
jeweiliger Zugewinn der Ehegatten 200.000 EUR   3.100.000 EUR
Zugewinn der EF   3.100.000 EUR  
abzüglich des Zugewinns des EM   ./. 200.000 EUR  
übersteigender Zugewinn der EF   2.900.000 EUR  
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung des EM   1.450.000 EUR  

Die nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung beträgt hier 1.450.000 EUR. Dieser Betrag übersteigt somit den persönlichen Ehegattenfreibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) in Höhe von 500.000 EUR bei weitem.

Die sich aus § 5 Abs. 1 ErbStG ergebende fiktive Ausgleichsforderung kann als bloße Rechengröße nicht vererbt werden.[7]

[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, Einführung Rz. 13.
[3] Walpert, in: Frieser/Sarres/Stückmann/Tschichoflos, 2005, Handbuch des Fachanwalts Erbrecht, Kapitel 12, Rz. 88.
[4] R E 5.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[5] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18.Aufl. 2021, § 5 ErbSt Anm. 1.
[6] Kirschstein, ErbStB 2004 S. 55.

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