Die Höhe des Erbteils eines Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten des Erblassers noch vorhanden sind bzw. welcher Ordnung diese zugehörig sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Unabhängig vom gewählten Güterstand bestimmt sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten zunächst wie folgt (§ 1931 Abs. 1 BGB und § 1931 Abs. 2 BGB):

Neben Verwandten der ersten Ordnung (hierunter fallen die Abkömmlinge des Erblassers) erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) erbt der überlebende Ehegatte 1/2 des Nachlasses.

Hinterlässt der Erblasser Großeltern (dritte Ordnung), erbt der überlebende Ehegatte ebenfalls 1/2 des Nachlasses.

 
Wichtig

Ehegatte Alleinerbe

Sind dagegen nur noch andere Verwandte (als die Großeltern) der dritten Ordnung vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlass, ist also Alleinerbe. Das Gleiche gilt, wenn nur Verwandte der vierten Ordnung oder fernerer Ordnungen vorhanden sind.

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