Übersteigt nun der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Die Zugewinnausgleichsforderung ist eine Geldforderung.
Entstehungszeitpunkt der Zugewinnausgleichsforderung
Diese kommt mit der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zur Entstehung und kann sowohl übertragen als auch vererbt werden (§ 1378 Abs. 3 BGB).
Beispiel zur Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung
Im Folgenden soll mithilfe eines Beispiels dargestellt werden, wie die zivilrechtliche Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln ist.
Die Eheleute EM und EF haben bis zum Zeitpunkt ihrer Scheidung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Das Anfangsvermögen von EM hat 580.000 EUR betragen und das von EF 90.000 EUR. Das Endvermögen beträgt für EM 940.000 EUR und für die EF 110.000 EUR.
Lösung:
Ehemann EM | Ehefrau EF | ||
---|---|---|---|
Anfangsvermögen | 580.000 EUR | 90.000 EUR | |
Endvermögen | 940.000 EUR | 110.000 EUR | |
jeweiliger Zugewinn der Ehegatten | 360.000 EUR | 20.000 EUR | |
Zugewinn des EM | 360.000 EUR | ||
abzüglich des Zugewinns der EF | ./. 20.000 EUR | ||
übersteigender Zugewinn des EM | 340.000 EUR | ||
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung der EF | 170.000 EUR |
Der Zugewinn beträgt für EM 360.000 EUR und für seine Ehefrau EF 20.000 EUR. Damit übersteigt der Zugewinn des EM den Zugewinn der EF um 340.000 EUR. Hieraus ergibt sich nun für die EF eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 1/2 von 340.000 EUR, d. h. von 170.000 EUR.
Zu beachten ist hierbei, dass die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt wird, welches nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 BGB).
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