Ehegatten haben die Möglichkeit, zwischen drei verschiedenen Güterständen zu wählen. Dies sind entweder die Gütertrennung (§ 1414 BGB), die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB§ 1518 BGB) oder die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB§ 1390 BGB). Letztere wird auch gesetzlicher Güterstand genannt. Für den Güterstand der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft müssen die Ehegatten zwingend einen notariell beurkundeten Vertrag abschließen (§ 1410 BGB). Dagegen tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft automatisch bei Eheschließung ein (§ 1363 Abs. 1 BGB).

 
Wichtig

Getrenntes Vermögen bei der Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen (wie man aus dem Begriff Zugewinngemeinschaft schließen könnte), sondern bleibt getrenntes Vermögen.

Erst mit Beendigung der Ehe kommt es zum Ausgleich (§ 1363 Abs. 2 BGB). Während der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB). Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darf der Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen vornehmen (§ 1365 BGB).

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