Zusammenfassung

 
Überblick

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ermöglicht dem Erblasser, die Nachfolge über sein Vermögen für einen längeren Zeitraum festzulegen.

Während die Vor- und Nacherbschaft zivilrechtlich eine interessante Alternative zum Berliner Testament und zum Nießbrauchsrecht darstellen kann, ist sie erbschaftsteuerlich nicht immer empfehlenswert.

Das Erbschaftsteuerrecht geht im Gegensatz zum Zivilrecht von 2 Erbfällen aus. Der Vorerbe ist Erbe, ohne dass dabei aber die Beschwerung mit der Nacherbschaft berücksichtigt wird, und der Nacherbe ist Erbe des Vorerben und nicht des Erblassers, wie § 2100 BGB dies vorsieht. Steht der Nacherbe in einem steuerlich günstigeren Verhältnis zum Erblasser, kann er beantragen, dass seiner Versteuerung das Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird.

Wird der Nacherbe auch gleichzeitig Erbe des Vorerben, d. h., er erhält auch eigenes Vermögen des Vorerben, dann kommen Sonderregelungen zur Anwendung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen zivilrechtlichen Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft finden sich in den § 2100 BGB bis § 2146 BGB.

Die steuerliche Regelung befindet sich in § 6 ErbStG. Weitere Bestimmungen zur Vor- und Nacherbfolge enthält § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, § 7 Abs. 2 ErbStG und § 10 Abs. 4 ErbStG.

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] wurde ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 6 ErbStR 2019 und H E 6 ErbStH 2019 enthalten. Weitere Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft finden sich z. B. in R E 13b.1 ErbStR 2019, H E 13b.1 ErbStH 2019 sowie R E 13b.2 ErbStR 2019 und H 13b.2 ErbStH 2019.

Hinzuweisen ist hier auf die folgenden Urteile:

  1. BFH Urteil v. 1.12.2021: zu den Freibeträgen beim Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften.
  2. BFH Urteil v. 31.8.2021: zur Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses.

Hinweis: Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Mit Urteil vom 6.5.2021[2] wurde vom BFH entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[3]

Ferner sei hinzuweisen auf die gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021, in denen es insbesondere um die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 zur Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten geht.[4]

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[3] Az. BVerfG,1 BvR 804/22.
[4] Gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3730, BStBl I, 2021, 1837.

1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines

Der Erblasser kann einen Erben (Nacherben) in der Weise einsetzen, dass dieser erst dann zum Erben wird, wenn zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist.[1] Hierbei gibt es die zeitliche Grenze nach § 2109 Abs. 1 BGB zu beachten. Demnach wird die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam. Ausgenommen sind die Fälle, dass die Nacherbfolge eingetreten ist.

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erfolgt durch Verfügung von Todes wegen, d. h. entweder durch Testament oder durch Erbvertrag.[2] Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe werden Erben desselben Erblassers und desselben Vermögens. Dies ist aber nicht gleichzeitig möglich (in diesem Fall würde eine Erbengemeinschaft vorliegen), sondern zeitlich nacheinander.[3]

 
Wichtig

Sondervermögen

Der Nachlass ist beim Vorerben ein von dessen eigenem Vermögen zu trennendes Sondervermögen.

Verstirbt der Vorerbe, dann geht das Vorerbschaftsvermögen auf den Nacherben über, während das eigene Vermögen auf die gesetzlichen oder eingesetzten Erben des Vorerben übergeht.

In vielen Fällen wird aber die Person des Nacherben und des Erben nach dem Vorerben identisch sein.

Der Nacherbfall kann zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis eintreten, den der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen festgelegt hat. Dies kann z. B. die Wiederheirat des Vorerben (regelmäßig der überlebende Ehegatte) sein. In diesem Fall bleibt die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall wirksam.[4]

Wurde darüber keine Anordnung getroffen, dann tritt der N...

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