a) Tod des Vorerben

Da es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um 2 selbstständige Erwerbsvorgänge handelt, werden auch für jeden Erwerb die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt[1] (bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26.000.000 EUR) das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG gewährt.[2] Somit kann der Vorerbe für seinen Erwerb vom Erblasser die vorgenannten Vergünstigungen in Anspruch nehmen und der Nacherbe für seinen Erwerb vom Vorerben.

Beim Nacherben ist aber hinsichtlich des gleitenden Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG ebenfalls die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG zu beachten.[3]

b) Anderer Eintrittsgrund als der Tod

Kommt es nicht durch den Tod des Vorerben zum Nacherbfall, erhalten auch hier der Vorerbe und der Nacherbe die Vergünstigungen die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt[4] (bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26.000.000 EUR) das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. In diesem Fall aber bei dem Vorerben wie auch dem Nacherben im Verhältnis bzw. in Bezug zum Erblasser.

c) Vorzeitige Herausgabe von Nacherbschaftsvermögen

Überträgt der Vorerbe vorzeitig nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtungsfähigesVermögen auf den Nacherben, sind die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt.[5] (bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26.000.000 EUR) das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG ebenfalls zu gewähren. Dies fällt nicht unter die Vorschrift des § 13a Abs. 6 ErbStG, führt mithin nicht zur Nachversteuerung.[6]

 
Praxis-Beispiel

Vorzeitige Herausgabe von Nacherbschaftsvermögen

Der geschiedene Erblasser E hat in seinem Testament den Sohn S zum Vorerben und die Nichte N zur Nacherbin eingesetzt. Im Nachlass befindet sich u. a. ein nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähiger Gewerbebetrieb. Nach dem Erbfall im Januar 2024 kommen S und N überein, dass der Gewerbebetrieb vorzeitig auf N übergehen soll. Der Schwellenwert von 26.000.000 EUR ist nicht überschritten.

Lösung:

Für die Übertragung des Gewerbebetriebs kann Nichte N (sofern alle Voraussetzungen gegeben sind) die Vergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen. Darüber hinaus steht der N als Erwerber der Steuerklasse II die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zu.

[1] R E 13a.2 ErbStR 2019.
[2] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a ErbStG Rz. 175, Stand: 10. Juli 2023.
[3] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a ErbStG Rz. 176, Stand: 10. Juli 2023.
[4] R E 13a.2 ErbStR 2019.
[5] R E 13a.2 ErbStR 2019.
[6] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a ErbStG Rz. 232 Stand: 10. Juli 2023.

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