a) Tod des Vorerben

Da es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um 2 selbstständige Erwerbsvorgänge handelt, werden auch für jeden Erwerb die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) gewährt.[1] Somit kann der Vorerbe für seinen Erwerb vom Erblasser die Vergünstigung des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen und der Nacherbe für seinen Erwerb vom Vorerben.[2]

b) Anderer Eintrittsgrund als Tod

Kommt es nicht durch den Tod des Vorerben zum Nacherbfall, erhalten auch hier der Vorerbe und der Nacherbe die Vergünstigungen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG.[3] In diesem Fall aber bei dem Vorerben wie auch dem Nacherben im Verhältnis bzw. in Bezug zum Erblasser.

c) Vorzeitige Herausgabe von Nacherbschaftsvermögen

Überträgt der Vorerbe vorzeitig nach § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen auf den Nacherben, sind die Vergünstigungen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG ebenfalls zu gewähren. Dies fällt nicht unter die Vorschrift des § 13a Abs. 5 ErbStG, führt mithin nicht zur Nachversteuerung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Vorzeitige Herausgabe von Nacherbschaftsvermögen

Der geschiedene Erblasser E hat in seinem Testament den Sohn S zum Vorerben und die Nichte N zur Nacherbin eingesetzt. Im Nachlass befindet sich u. a. ein nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigter Gewerbebetrieb. Nach dem Erbfall in 2015 kommen S und N überein, dass der Gewerbebetrieb vorzeitig auf N übergehen soll.

Lösung:

Für die Übertragung des Gewerbebetriebs kann Nichte N (sofern alle Voraussetzungen gegeben sind) die Vergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen. Darüber hinaus steht der N als Erwerber der Steuerklasse II die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zu.

d) Teile des Erbschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig

Mit Urteil vom 17.12.2014[5] hat das Bundesverfassungsgericht die Lohnsummenregelung, die Regelung zum Verwaltungsvermögen sowie die fehlende Prüfung, ob es im konkreten Fall überhaupt einen Bedarf für steuerliche Begünstigung des Erwerbers betrieblichen Vermögens gibt als nicht verfassungskonform eingestuft. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bis spätestens zum 30.06.2016 die notwendigen Änderungen auf den Weg bringen wird. Bis dahin gelten die aktuellen Regelungen weiter.

[1] Einzelheiten zu den Vergünstigungen s. R E 13a.1 bis R E 13a.13 ErbStR 2011.
[2] R E 13.b.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011.
[3] R E 13.b.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011 und Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a, Rn. 84, Stand: April 2016.
[4] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a, Rn. 85, Stand: April 2016.

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