Die jeweilige Besteuerung des Nacherbfalls ist davon abhängig, ob der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ausgelöst wird (immer dann, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat) oder aufgrund eines anderen Ereignisses. Hat der Vorerbe die Erbschaft ausgeschlagen, dann fällt die Erbschaft direkt beim Nacherben an und dieser hat sie dann auch der Besteuerung zu unterwerfen.

 
Praxis-Beispiel

Nacherbe schlägt Erbschaft aus

Die verwitwete Mutter M ordnet in ihrem Testament an, dass zunächst der Sohn S als befreiter Vorerbe deren Nachlass (gemeiner Wert des Nacherbschaftsvermögens 1.200.000 EUR) erhalten soll. Nach § 13a ErbStG und § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen soll nicht vorhanden sein.

Mit dessen Tod soll die Erbschaft auf den Enkel E (Sohn des S) als Nacherben übergehen. M verstirbt am 15.11.2023. 3 Wochen später schlägt der S als Vorerbe die Erbschaft aus.

Lösung:

  1. Beurteilung des S

Da dieser die Vorerbschaft ausgeschlagen hat, kommt es bei S zu keiner Besteuerung.

  1. Beurteilung des E

E unterliegt mit der ihm – von der M als Erblasserin – angefallenen Erbschaft der Erbschaftsteuer. Besteuerungstatbestand ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Der steuerpflichtige Erwerb von E beträgt demnach 1.000.000 EUR (gemeiner Wert Nachlass 1.200.000 EUR abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. H. v. 200.000 EUR). Die Erbschaftsteuer beläuft sich bei einem Steuersatz von 19 % auf 190.000 EUR.

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