1.6.1 Kapitalgesellschaften
Ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft geht auf den Vorerben über und bei Eintritt der Nacherbfolge auf den Nacherben. Dabei tritt der Vorerbe mit allen Rechten und Pflichten in die gesellschaftsrechtliche Stellung des Erblassers ein.
1.6.2 Personengesellschaften
Hier ist zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel sowie der Eintrittsklausel zu differenzieren.[1]
einfache Nachfolgeklausel
Zunächst wird der Vorerbe Gesellschafter der Personengesellschaft. Bei Eintritt der Nacherbfolge geht dann der Gesellschaftsanteil auf den Nacherben über.
qualifizierte Nachfolgeklausel
Ist im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel vorgesehen, dann haben der Vorerbe wie auch der Nacherbe die Bedingung für diese zu erfüllen.
Eintrittsklausel
Haben der Vorerbe wie auch der Nacherbe das Recht auf Eintritt in die Gesellschaft, haben beide auch die Bedingungen der Eintrittsklausel zu erfüllen, damit sie in die Personengesellschaft eintreten dürfen.
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