1.6.1 Kapitalgesellschaften

Ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft geht auf den Vorerben über und bei Eintritt der Nacherbfolge auf den Nacherben. Dabei tritt der Vorerbe mit allen Rechten und Pflichten in die gesellschaftsrechtliche Stellung des Erblassers ein.

1.6.2 Personengesellschaften

Hier ist zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel sowie der Eintrittsklausel zu differenzieren.[1]

  • einfache Nachfolgeklausel

    Zunächst wird der Vorerbe Gesellschafter der Personengesellschaft. Bei Eintritt der Nacherbfolge geht dann der Gesellschaftsanteil auf den Nacherben über.

  • qualifizierte Nachfolgeklausel

    Ist im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel vorgesehen, dann haben der Vorerbe wie auch der Nacherbe die Bedingung für diese zu erfüllen.

  • Eintrittsklausel

    Haben der Vorerbe wie auch der Nacherbe das Recht auf Eintritt in die Gesellschaft, haben beide auch die Bedingungen der Eintrittsklausel zu erfüllen, damit sie in die Personengesellschaft eintreten dürfen.

[1] S. hierzu auch Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 ErbStG Rz. 142ff., Stand: 10. Juli 2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge