Das Berliner Testament ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass beim Tod des überlebenden Ehegatten auf eine dritte Person, dem Schlusserben (dies werden i. d. R. die gemeinsamen Kinder sein), übergehen soll.[1]

Hier gilt das sog. Einheitsprinzip, d. h., der überlebende Ehegatte wird Vollerbe des Erblassers. Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten und des überlebenden Ehegatten verschmilzt zu einer Einheit. Der Schlusserbe wird nur Erbe des überlebenden Ehegatten.

 
Praxis-Beispiel

Berliner Testament

Die Ehegatten EM und EF haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Mit dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten soll der beiderseitige Nachlass auf die gemeinsame Tochter T übergehen.

Lösung

Es liegt ein Berliner Testament vor, d. h. es kommt das Einheitsprinzip zur Anwendung.

Demgegenüber gilt bei der Vor- und Nacherbschaft das sog. Trennungsprinzip. Hiernach hält der überlebende Ehegatte 2 Vermögensmassen. Zum einen das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten und sein eigenes Vermögen.

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