Überblick

Viele Testamente enthalten neben der Erbeinsetzung die Zuwendung von einzelnen Vermögensgegenständen an Personen, die nicht Erben werden sollen. Diese Zuwendung eines Vermögensvorteils ist als Vermächtnis anzusehen. Oder der Erblasser beabsichtigt, dem Erben neben seinem Erbteil noch einen einzelnen Vermögensgegenstand zukommen zu lassen (sog. Vorausvermächtnis).

Erbschaftsteuerlich können immer dann Probleme auftreten, wenn das Vermächtnis auf einen Gegenstand gerichtet ist, der mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts anzusetzen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die §§ 2147-2191 BGB regeln das Vermächtnis.

Das Vermächtnis unterliegt beim Vermächtnisnehmer als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zu beachten ist auch § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG, diese Vorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 geändert.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[1] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Mit dem JStG 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Hinsichtlich des Vermächtnisses betrifft das die geänderten Regelungen zum Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG und die Änderung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG.[2]

Das Jahressteuergesetz 2022[3] hat Änderungen bei der Bewertung mit sich gebracht, die ab dem 1.1.2023 Geltung haben.

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind insbesondere enthalten in R E 3.1 Abs. 4 ErbStR 2019 und H E 3.1 Abs. 4 ErbStH 2019; R E 3.2 ErbStR 2019 und H E 3.2 ErbStH 2019; R E 6 ErbStR 2019 und R E 13b.1 ErbStR 2019 und H E 13b.1 ErbStR 2019.

Zu beachten sind auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse,[4] weiterhin das BMF-Schreiben vom 14.11.2022[5] in welchem die ab 1.1.2023 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden; ferner das BMF-Schreiben vom 1.12.2023, in welchem die ab 1.1.2024 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden.[6]

Und es sind die folgenden gleich lautenden Ländererlasse zu beachten:

Gleich lautende Ländererlasse vom 8.12.2022 zu Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen,[7] sowie die Gleich lautenden Ländererlasse vom 9.9.2022 zur Bewertung von wiederkehrenden Bezügen und Lasten[8]

Hinweis: Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[9]

Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde[10] zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.

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