§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sieht eine Besteuerung von sonstigen Erwerben vor, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden.

Im Einzelnen sind dies insbesondere:

  1. Der Voraus des Ehegatten oder auch eingetragenen Lebenspartners[1]

    Hier ist aber zu beachten, dass dieser Erwerb steuerfrei gestellt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

  2. Der Dreißigste[2]

    Auch dieser ist steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Erbe kann hingegen die Vermächtnislast bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.[3]

[3] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 13 ErbStG, Rz. 19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge