§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sieht eine Besteuerung von sonstigen Erwerben vor, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden.
Im Einzelnen sind dies insbesondere:
Der Voraus des Ehegatten oder auch eingetragenen Lebenspartners[1]
Hier ist aber zu beachten, dass dieser Erwerb steuerfrei gestellt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Der Dreißigste[2]
Auch dieser ist steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Erbe kann hingegen die Vermächtnislast bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.[3]
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