Die beschwerte Person kann bei einem Geldsummenvermächtnis den Nennwert des Geldes abziehen.[1]

Wird dem Bedachten an Erfüllungs Statt ein Grundstück übereignet, ändert dies nichts am Ansatz der Vermächtnisschuld, d. h. auch hier ist der Nennwert des Geldes maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Ansatz der Vermächtnisschuld

Erblasserin E hat im Testament festgelegt, dass ihre Tochter T Alleinerbin sein soll. Dem Enkel EN hat E ein Geldvermächtnis i. H. v. 250.000 EUR vermacht. Nach dem Tod von E am 1.10.2023 vereinbaren T und EN, dass EN statt dem Geld ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück aus dem Nachlass erhalten soll. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 450.000 EUR und der steuerliche Grundstückswert 420.000 EUR.

Im Nachlass wird das Grundstück mit dem Steuerwert erfasst. Die Vermächtnislast für T beläuft sich trotz der Grundstücksübertragung auf 450.000 EUR, d. h. Nennwert des Geldvermächtnisses. Den gleichen Betrag hat auch EN zu versteuern (siehe 2.2.2).

Für den Enkel EN ergibt sich damit die folgende Steuerberechnung:

 
Vermächtnis 450.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[2] ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 250.000 EUR
Erbschaftsteuer[3] 37.500 EUR

Für EN ergibt sich mithin Erbschaftsteuer i. H. v. 37.500 EUR.

Soll das Vermächtnis durch den Verkauf eines Gegenstandes aus dem Nachlass erfüllt werden, ist ebenfalls der Nennwert maßgebend.[4]

[1] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 ErbStG Rz. 177, Stand: 10. Juli 2023.
[4] BFH, Urteil v. 23.8.1961, II R 97/61 U, BStBl 1961 III S. 504.

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