Ein Rentenvermächtnis ist beim Vermächtnisnehmer mit dem Kapitalwert der Rente zu versteuern. Der Kapitalwert ermittelt sich dabei nach den §§ 1315 BewG. Der Kapitalwert von Renten richtet sich dabei nach der am Besteuerungszeitpunkt noch laufenden Bezugsberechtigung. Später eintretende Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren.[1]

Alternativ hat der Bedachte aber auch die Möglichkeit (wie beim Nießbrauchsvermächtnis), seiner Besteuerung statt dem Kapitalwert den Jahreswert zugrunde zu legen.[2]

[1] S. hierzu Rnr. 36 in den gleichlautenden Ländererlassen v. 9.9.2022, BStBl 2022 I S. 1351.

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