Ein Rentenvermächtnis ist beim Vermächtnisnehmer mit dem Kapitalwert der Rente zu versteuern. Der Kapitalwert ermittelt sich dabei nach den §§ 13 – 15 BewG. Der Kapitalwert von Renten richtet sich dabei nach der am Besteuerungszeitpunkt noch laufenden Bezugsberechtigung. Später eintretende Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren.[1]
Alternativ hat der Bedachte aber auch die Möglichkeit (wie beim Nießbrauchsvermächtnis), seiner Besteuerung statt dem Kapitalwert den Jahreswert zugrunde zu legen.[2]
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