Das Vermächtnis unterliegt beim Vermächtnisnehmer als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.[1]

Die Erbschaftsteuer für den Vermächtnisanfall entsteht nicht erst mit der Erfüllung durch die beschwerte Person, sondern schon mit dem Tod des Erblassers.[2]

 
Praxis-Beispiel

Erbschaftsteuer

Vater V hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Für den Freund F hat V ein Vermächtnis in Form eines Geldbetrags i. H. v. 50.000 EUR ausgesetzt. V verstirbt am 15.1.2023. Am 1.2.2023 erfüllt T als Erbin das Vermächtnis.

Lösung

Die Erbschaftsteuer für das Vermächtnis entsteht schon am 15.1.2023.

Es ergibt sich für F die folgende Erbschaftsteuer:

 
Vermächtnis 50.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[3] ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 30.000 EUR
Erbschaftsteuer[4] 9.000 EUR

F hat eine Erbschaftsteuer i. H. v. 9.000 EUR zu entrichten.

 
Hinweis

Formularhinweis

Das Vermächtnis ist im Erbschaftsteuerformular Mantelbogen der Erbschaftsteuererklärung in den Zeilen 104 bis 109 einzutragen sowie in der Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung in der Zeile 33, 35 und 36.

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