Wird eine Person als Erbe eingesetzt, so ist diese Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers. Das bedeutet, sie tritt mit dem Erbfall unmittelbar in alle Rechte und Pflichten ein. Im Gegensatz dazu erhält der Vermächtnisnehmer nur einen einzelnen Vermögensvorteil.[1] Dieser steht ihm aber mit dem Erbfall nicht unmittelbar zu, sondern er erhält nur eine Forderung gegenüber dem Beschwerten auf Herausgabe des Vermächtnisses.[2] Des Weiteren haftet der Vermächtnisnehmer nicht für die Nachlassverbindlichkeiten, wie dies bei der Erbeinsetzung der Fall ist.

Im Einzelnen kann es schwierig sein festzustellen, ob vom Erblasser eine Erbeinsetzung oder die Zuwendung eines Vermögensvorteils gewollt war. Hier soll die Vorschrift des § 2087 BGB helfen. Diese Auslegungsregel besagt zum einen, dass wenn jemand zwar nicht als Erbe benannt wurde, der Erblasser diesem aber entweder das gesamte Vermögen oder einen Bruchteil des Vermögens zugewendet hat, dieser als Erbe anzusehen ist.[3]

Hat der Erblasser dagegen eine Person als Erbin bezeichnet, dieser aber nur einen einzelnen Vermögensgegenstand zugewendet, so ist diese Person im Zweifel keine Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin.[4]

Wie zu verfahren ist, wenn der Erblasser in seinem Testament nur Vermächtnisse ausgesetzt hat, aber keinen Erben, hat das OLG München entschieden. Hat demnach ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte.[5]

[5] OLG München, Beschluss v. 9.8.2016, 1 Wx 286/15.

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