Soll der Vermächtnisnehmer einen Gegenstand erhalten, der nicht zum Nachlass gehört, spricht man von einem Verschaffungsvermächtnis.[1] Die beschwerte Person ist hier verpflichtet, den entsprechenden Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

 
Praxis-Beispiel

Verschaffungsvermächtnis

Erblasser E hat angeordnet, dass der Alleinerbe A dem Bruder B mit Mitteln der Erbschaft ein bestimmtes Gemälde verschaffen soll.

Lösung

Es liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor.

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