Wie beim Sachvermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass. Das Stückvermächtnis ist der in der Praxis am häufigsten anzutreffende Vermächtnistyp. Im Zweifel erstreckt sich das Stückvermächtnis auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.[1]

 
Praxis-Beispiel

Stückvermächtnis

Erblasser E setzt in seinem Testament seine Kinder K1 und K2 zu Alleinerben ein. Weiterhin legt er fest, dass die Briefmarkensammlung sein langjähriger Freund F erhalten soll.

E hat seinen Freund F mit einem Stückvermächtnis bedacht, da dieser einen bestimmten Gegenstand (hierzu zählen auch mehrere Gegenstände eines Vermögensinbegriffs wie hier die Briefmarkensammlung) aus seiner Erbschaft erhalten soll.

Das Stückvermächtnis wird aber unwirksam, wenn der jeweilige Gegenstand sich im Zeitpunkt des Todes nicht mehr im Nachlass des Erblassers befindet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unwirksames Stückvermächtnis

E hat in seinem Testament bestimmt, dass V seine Büchersammlung erhalten soll. Noch zu Lebzeiten veräußert E die Büchersammlung.

Lösung

Das Vermächtnis ist unwirksam, da die Büchersammlung nicht mehr Teil der Erbschaft ist.

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