Hat der Erblasser festgelegt, dass den Vermächtnisgegenstand ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis ein weiterer Vermächtnisnehmer erhalten soll, so liegt ein Nachvermächtnis vor.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nachvermächtnis

Erblasser E hat in seinem Testament u. a. angeordnet, dass seine Cousine C das Einfamilienhaus im Wege des Vermächtnisses erhalten soll. Nach deren Tod soll das Einfamilienhaus der Bruder B erhalten.

Lösung

Es liegt ein Nachvermächtnis vor.

Wurde ein Nachvermächtnis angeordnet, kommen auch bestimmte für die Nacherbschaft geltende Vorschriften zur Anwendung.[2] Dies sind z. B.

  1. § 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
  2. § 2106 BGB Eintritt der Nacherbfolge
  3. § 2110 BGB Umfang des Nacherbenrechts

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