Mit einem Vermächtnis beschwerte Personen können der Erbe (gesetzlicher oder testamentarischer) oder ein Vermächtnisnehmer (im Falle eines Untervermächtnisses) sein.[1] Hat der Erblasser keine Bestimmung darüber getroffen, wer Beschwerter sein soll, greift die Auslegungsregelung des § 2147 Satz 2 BGB, wonach der Erbe beschwert sein soll.

Des Weiteren kann der Erblasser auch mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschweren.[2]

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