Ebenso wie ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft ausschlagen kann, steht auch dem Vermächtnisnehmer das Recht zu, das mit dem Erbfall[1] angefallene Vermächtnis auszuschlagen.[2]

Hat der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis angenommen, kann er es nicht mehr ausschlagen. Es reicht dabei ein schlüssiges Handeln. Im Gegensatz zur Ausschlagung einer Erbschaft[3], gibt es für die Ausschlagung des Vermächtnisses keine Frist.[4]

Die Ausschlagung muss der Bedachte durch eine formlose Erklärung gegen den Beschwerten vornehmen.[5] Eine Teilausschlagung ist nicht möglich.[6]

Durch die Ausschlagung des Vermächtnisses erledigt sich dieses, sofern der Erblasser keinen Ersatzvermächtnisnehmer benannt hat.

 
Hinweis

Ausschlagung bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern

Für Ehegatten ist bedeutsam, dass die Ausschlagung des Vermächtnisses durch den überlebenden Ehegatten nicht dazu führt, dass der Zugewinnausgleichanspruch verloren geht.[7] Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartner.

[1] § 2176.
[4] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 3 ErbStG, Rz. 44. Ausgenommen ist die Vorschrift § 2307 Abs. 2 Satz 1 BGB.
[5] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 3 ErbStG, Rz. 44.
[6] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 ErbStG Rz. 24, Stand: 10. Juli 2023.

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