Ebenso wie ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft ausschlagen kann, steht auch dem Vermächtnisnehmer das Recht zu, das mit dem Erbfall[1] angefallene Vermächtnis auszuschlagen.[2]
Hat der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis angenommen, kann er es nicht mehr ausschlagen. Es reicht dabei ein schlüssiges Handeln. Im Gegensatz zur Ausschlagung einer Erbschaft[3], gibt es für die Ausschlagung des Vermächtnisses keine Frist.[4]
Die Ausschlagung muss der Bedachte durch eine formlose Erklärung gegen den Beschwerten vornehmen.[5] Eine Teilausschlagung ist nicht möglich.[6]
Durch die Ausschlagung des Vermächtnisses erledigt sich dieses, sofern der Erblasser keinen Ersatzvermächtnisnehmer benannt hat.
Ausschlagung bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern
Für Ehegatten ist bedeutsam, dass die Ausschlagung des Vermächtnisses durch den überlebenden Ehegatten nicht dazu führt, dass der Zugewinnausgleichanspruch verloren geht.[7] Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartner.
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