Will der Erblasser einer bestimmten Person nur einen einzelnen Vermögensgegenstand zuwenden, spricht man von einem Vermächtnis.[1] Dabei ist der Begriff des Vermögensvorteils im weitesten Sinne zu verstehen.[2]

Die Anordnung eines Vermächtnisses – die durch Testament oder Erbvertrag vorzunehmen ist – kann verschiedene Gründe haben. So kann der Erblasser jemanden einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen wollen, oder er möchte nicht, dass der Bedachte Mitglied der Erbengemeinschaft wird.

 
Praxis-Beispiel

Anordnung eines Vermächtnisses

Erblasser E hat 3 Kinder (K1, K2 und K3), die er testamentarisch als seine Erben eingesetzt hat. Dem Enkel EN hat E den Sportwagen vermacht.

Lösung

EN hat hier ein Vermächtnis in Form des Sportwagens erhalten. Da er somit kein Erbe geworden ist, wird er auch kein Mitglied der Erbengemeinschaft, welche hier aus den Kindern K1, K2 und K3 besteht.

Als Vermögensvorteile kommen eine Sache (z. B. ein Grundstück oder ein Pkw) oder ein Recht (z. B. ein Nießbrauchsrecht) in Betracht.

[2] Esskandari, Praktiker-Kommentar Erbschaftsteuer, 2. Aufl. 2015, § 3 ErbStG Rz. 103.

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