(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.

 

(2) Insbesondere haben anzuzeigen:

 

1.

die Standesämter:

die Sterbefälle;

 

2.

die Gerichte und die Notare:

die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen[1], Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;

 

3.

die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:

die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015. Auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht; vgl. § 37 Abs. 9. Anzuwenden ab 17.08.2015.

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