(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) [2] [Vom 14.12.2011 bis 24.06.2017: der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) ; Bis 13.12.2011: des § 2 Abs. 1 Nr. 1] der Erwerb

 

1.

des Ehegatten und des Lebenspartners[3] in Höhe von 500 000 Euro;

 

2.

der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

 

3.

der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

 

4.

der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

 

5.

der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;

6.[4]

 

6.

des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

 

7.

der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

 

(2)[5] 1In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. 2Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. 3Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.

Bis 24.06.2017:

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) [6] [Bis 13.12.2011: des § 2 Abs. 1 Nr. 3] ein Freibetrag von 2 000 Euro.

[1] § 16 geändert durch Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10. Anzuwenden ab 25.06.2017.
[3] Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010. Anzuwenden ab 14.12.2010.
[4] Nr. 6 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010. Anzuwenden bis 13.12.2010.
[5] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10. Anzuwenden ab 25.06.2017.
[6] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011. Zur Anwendung auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 14.12.2011 entsteht, vgl. § 37 Abs. 7. Anzuwenden ab 14.12.2011.

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