Überblick

Häufig setzt sich das Vermögen des Erblassers nicht nur aus inländischen Vermögenswerten zusammen, sondern enthält darüber hinaus auch ausländisches Vermögen.

Ist nun einer der am Erbfall Beteiligten Steuerinländer, unterliegt der gesamte Vermögensanfall aufgrund des Weltvermögensprinzips der deutschen Besteuerung.

Hat hingegen weder der Erblasser noch der Erwerber seinen Wohnsitz in Deutschland, aber der Erblasser besitzt inländische Vermögensgegenstände, so werden diese als sog. Inlandsvermögen von der deutschen Erbschaftsteuer erfasst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht finden sich in § 2 ErbStG. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 2 ErbStR 2019 und H E 2 ErbStH 2019 enthalten.

Mit dem Wachstumschancengesetz[1] wurden auch Änderungen im § 2 ErbStG vorgenommen.

Nach einer Entscheidung des EuGH verstößt das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen Ungleichbehandlung gegen die in Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH, Urteil v. 3.9.2014, C-127/12 (The Commissioners for HM Revenue and Customs), DStR 2014 S. 1921). Beachtung finden muss auch die LfSt Bayern v. 9.4.2020, S 3804.1.1 – 4/11 St 34, HI13778771, ZEV 2020 S. 384; in welcher sich die Finanzverwaltung über die Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen sowie des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs bei beschränkter Steuerpflicht äußert.

Darüber hinaus ist auch der Beschluss des BFH vom 20.9.2022[2] zum DBA USA-Erb 2000 zu berücksichtigen.

Der BFH, Beschluss v. 24.5.2023 beschäftigt sich mit dem DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer.[3]

Zum Ausschluss des Bewertungsabschlags bei Erbschaft eines zu Wohnzwecken vermieteten Drittstaatsgrundstücks ist das EuGH,-Urteil vom 12.10.2023 zu beachten.[4]

Zum Erbfall nach italienischem Recht ist das BFH, Urt. v. 17.11.2021 zu beachten.[5]

Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen sind zu beachten:

Stand 1.1.2022: BMF-Schreiben v. 19.1.2022[6]

Stand 1.1.2023: BMF-Schreiben v. 18.1.2023.[7]

Stand 1.1.2024: BMF-Schreiben v. 15.1.2024.[8]

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