Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat.[1] Dieses Antragsrecht hat der Gesetzgeber mit dem Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz neu eingefügt.
Widerruf des Antrags
Der Antrag kann bis zur materiell-rechtlichen Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden.
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