Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleibt die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Dabei stellt ein Familienheim ein bebautes Grundstück dar, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt ab 2009 auch für ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenes Familienheim.[1] Befindet sich das Familienheim dagegen in einem Drittstaat, kann der Erwerber die Befreiung nicht in Anspruch nehmen.

Zu den Voraussetzungen für ein Familienheim siehe auch R E 13.3 ErbStR 2019 und H 13.3 ErbStH 2019. Besonders zu beachten beim Familienheim ist, dass in der Wohnung sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden muss.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung eines Familienheims

Der eingetragene Lebenspartner L hat in Madrid ein selbstgenutztes Familienheim. Dieses wendet er dem Lebenspartner M zu.

Lösung

Der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims in Madrid ist steuerbefreit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.[2]

Damit der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner in Familienheim steuerbegünstigt zuwenden kann, kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht. Insbesondere gehören hierzu:

  1. Im Eigentum eines Ehegatten befindet sich ein Grundstück, welches er dem anderen Ehegatten zuwendet, entweder zu Alleineigentum oder zu Miteigentum.
  2. Ein Ehegatte erwirbt ein Grundstück, wobei der andere Ehegatte ihm die finanziellen Mittel zuwendet. Dies wird auch als mittelbare Grundstücksschenkung bezeichnet.
  3. Der Kauf oder die Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten.
 
Hinweis

Behaltensfrist

Für den lebzeitigen Erwerb eines Familienheims ist keine Behaltensfrist vorgesehen.

[1] Zur Definition des europäischen Wirtschaftsraums, s. H E 13.3 ErbStH 2019.
[2] R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019.

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