Auch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenes Betriebsvermögen wird von den unter Tz. 2.4.1.1 aufgeführten Vergünstigungen erfasst.[1]

 
Hinweis

Vermögen in Drittstaaten

Der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens in Drittstaaten ist nicht begünstigt. Das Gleiche gilt auch für das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf Drittstaaten erstreckt und das Vermögen einer in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs, eines Betriebs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.[2] Es müssen hier erhöhte Mitwirkungspflichten beachtet werden. Demnach hat nach § 13a Abs. 8 ErbStG der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

a) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und

b) während der gesamten in den § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG genannten Zeiträume

vorliegen.

Hinsichtlich der Zeiträume gilt Folgendes:

§ 13a Abs. 3 ErbStG: Zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme, wobei die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre maßgebend sind.[3]

§ 13a Abs. 6 ErbStG: Es ist eine fünfjährige Behaltensfrist zu beachten.[4] Im Falle der Optionsverschonung verlängert sich diese aber auf sieben Jahre.[5]

[1] Welche Staaten zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören geht aus den H E 13b.5 ErbStH 2019 hervor.
[2] R E 13b.5 Abs. 4 Satz 2 und 3 ErbStR 2019.
[3] R E 13a.7 ErbStR 2019; s. auch die H 13a.7 (1) – (10) ErbStH 2019.
[5] Zur Optionsverschonung siehe auch R E 13a.21 ErbStR 2019.

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