2.4.1.1 Umfang der Begünstigung

Besteht das inländische Vermögen aus nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigem Vermögen (Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteile oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25 %) gilt Folgendes.

Es werden die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26.000.000 EUR) das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG gewährt. Dabei sind das Abschmelzmodell bzw. die Verschonungsbedarfsprüfung unwiderruflich zu beantragen. Hat sich dabei der Erwerber für das Abschmelzmodell entschieden, ist die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung ausgeschlossen. Bei Beantragung der Verschonungsbedarfsprüfung wird ein vollständiger oder teilweiser Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer durchgeführt.[1]

Hinsichtlich des Schwellenwerts muss aber Folgendes beachtet werden.

Zur Prüfung des Schwellenwerts sind jedoch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten Vermögens zusammenzurechnen.[2]

Ferner sind auch die Gleichlautenden Ländererlasse vom 22.12.2023[3] zu beachten, insbesondere bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten. Hiernach ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu überprüfen, indem die begünstigten Vermögen aller wirtschaftlichen Einheiten weiterhin zusammengerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Vergünstigungen nach § 13a ErbStG

Erblasser E, der in Köln seinen Wohnsitz hat, verstirbt und hinterlässt eine Enkelin EN, die in Rumänien lebt. Der Nachlass des E umfasst ein in Deutschland belegenen Betrieb mit einem gemeinen Wert von 7.500.000 EUR. Das Verwaltungsvermögen des Betriebs beläuft sich auf 0 %.

Lösung

Da der Erblasser E Inländer war, ist die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben.[4]

Es kommen hier die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG zur Anwendung. Des Weiteren ist hier der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu berücksichtigen. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG findet keine Anwendung. Damit ist der Betrieb zu 15 %, d. h. 1.125.000 EUR anzusetzen.

Damit ergibt sich für EN die folgende Erbschaftsteuer:

 
Vermögensanfall (nach Anwendung von § 13a ErbStG) 1.125.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale[5] ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[6] ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb[7] 914.700 EUR
Erbschaftsteuer[8] 173.793 EUR
[1] R E 13a.2 Abs. 1 ErbStR 2019.
[2] s. R E 13a.2 Abs. 2 ErbStR 2019; ein Beispiel zur Prüfung des Schwellenwerts sehen die H E 13a.2 ErbStH 2019 vor.
[3] Gleichlautende Ländererlasse vom 22.12.2023, 3812a, BStBl 2024 I S. 69.

2.4.1.2 Auch Betriebsvermögen innerhalb der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt

Auch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenes Betriebsvermögen wird von den unter Tz. 2.4.1.1 aufgeführten Vergünstigungen erfasst.[1]

 
Hinweis

Vermögen in Drittstaaten

Der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens in Drittstaaten ist nicht begünstigt. Das Gleiche gilt auch für das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf Drittstaaten erstreckt und das Vermögen einer in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs, eines Betriebs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.[2] Es müssen hier erhöhte Mitwirkungspflichten beachtet werden. Demnach hat nach § 13a Abs. 8 ErbStG der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

a) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und

b) während der gesamten in den § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG genannten Zeiträume

vorliegen.

Hinsichtlich der Zeiträume gilt Folgendes:

§ 13a Abs. 3 ErbStG: Zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme, wobei die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre maßgebend sind.[3]

§ 13a Abs. 6 ErbStG: Es ist eine fünfjährige Behaltensfrist zu beachten.[4] Im Falle der Optionsverschonung verlängert sich diese aber auf sieben Jahre.[5]

[1] Welche Staaten zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören geht aus den H E 13b.5 ErbStH 2019 hervor.
[2] R E 13b.5 Abs. 4 Satz 2 und 3 ErbStR 2019.
[3] R E 13a.7 ErbStR 2019; s. auch die H 13a.7 (1) – (10) ErbStH 2019.
[5] Zur Optionsverschonung siehe auch R E 13a.21 ErbStR 2019.

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